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Elternbrief

 

Albert - Trautmann - Realschule                                                                   Werlte, im November 2004

                     Werlte

 

Sehr geehrte Eltern!

Der diesjährige Elternbrief soll Ihnen wieder die wichtigsten Informationen und Übersichten vermitteln.

Die Eltern unserer neuen 5., 6. und 7. Klassen begrüße ich ganz herzlich in der Elternschaft.

Den neuen Klassenelternräten und dem Schulelternrat, besonders Herrn A. Holz als Vorsitzenden und Herrn H. Gerdes als Stellvertreter, wünsche ich viel Erfolg und Freude in der Elternarbeit.

Durch die Abschaffung der Orientierungsstufe und die Einrichtung der Außenstelle in Lorup musste viel Neues bewältigt werden.

Inzwischen kann ich ( hoffentlich!) sagen, dass eigentlich alle Anfangsschwierigkeiten überwunden sind.

Momentan hört man sehr viel vom " Ganztagsangebot ".

Um eine ungefähre Übersicht über den gesamten Elternwillen unserer Schule zu bekommen, geben Sie bitte vom folgenden Informationsschreiben den unteren Abschnitt mit Ihrem Namen und Votum an die Schule zurück.

Anbei unsere Terminplanung für das laufende Schuljahr, Informationen zur Schulsituation, Grundsätze zur Beurlaubung und die aktuellen Eltern- und Schülervertretungen.

Ich wünsche Ihnen eine besinnliche Adventszeit, ein frohes Weihnachtsfest und ein glückliches neues Jahr 2005.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für Gesamtkonferenz und Schulleitung

 

gez. Laumann RR

 

 

 

 

 
 

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ALBERT-TRAUTMANN-REALSCHULE
WERLTE
 

Grundsätze für die Beurlaubung von Schülern

 
Die Gesamtkonferenz beschließt gemäß Schulrecht die Grundsätze der Beurlaubung.
 
Beurlaubungen sind immer im Einzelfall zu prüfen und nur unter bestimmten Voraussetzungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes als Ausnahme von der Pflicht des regelmäßigen Schulbesuches auszusprechen.
 
Entscheidend ist daher die Abwägung, ob im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht oder das persönliche Interesse des einzelnen Schülers und seiner Eltern an der Erledigung ihrer Angelegenheiten während der Schulzeit überwiegt.
 
Zuständig für die Beurlaubung eines Schülers sind:
1. der Fachlehrer für seine Stunde
2. der Klassenlehrer für einen Tag  (nach Rücksprache mit den Fachlehrern des
  betreffenden Tages)
3. die Schulleitung bis zu einer Dauer von 3 Monaten  (nach Rücksprache mit dem Klassenlehrer )
4. das Schulamt bei mehr als 3 Monaten
 
Unmittelbar vor und nach den Ferien dürfen Schüler nur ausnahmsweise in den Fällen beurlaubt werden, in denen die Versagung der Beurlaubung eine persönliche Härte bedeuten würde.
Schüler und Eltern sind in diesen Fällen ausdrücklich auf die Nachteile, die mit den Unterrichtsversäumnissen verbunden sind, hinzuweisen und dass diese Nachteile von ihnen verantwortet werden müssen.
 
 

Beurlaubungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag der Eltern.

 

Beurlaubungen sind auszusprechen (nach Schulrecht)

   
01. Befreiung vom Schulbesuch am Tage nach der Erstkommunion oder der Konfirmation
02. bei anderen Religionsgemeinschaften für Feiertage der betreffenden Religionsgemeinschaft 
  (z.B. Sonnabend für Schüler jüdischen Glaubens)
03. Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten oder ähnlichen Veranstaltungen ( 2mal bis zu 3 Tage )
04. Veranstaltungen von Kirchen und Verbänden
05. Ortsfeiertage (religiöse Feiertage)
06. Aushelfen im elterlichen Betrieb bei:
  -Todesfällen
  - im Ernteeinsatz
07. Zusatztraining für Spitzensportler
08. Sportlehrgänge ( Schiedsrichter )
09. Ablegen von Prüfungen ( Fahrschule )
10. Arztbesuche, sofern keine Nachmittagstermine möglich sind
11. Vorstellungsgespräche
12. Begleitung der Eltern zu bedeutenden Kulturveranstaltungen
13. bei Beerdigungen ( Randstunden für Messdiener bzw. samstags)
14. Veranstaltungen der örtlichen Vereine (Musikverein, Sportverein, Schützenverein),
  wenn Schüler aktive Mitglieder sind
15. unmittelbar vor den Ferien, wenn die Eltern aus betrieblichen Gründen keine andere
  Urlaubsplanung machen können (Gesetz:.....wenn die Versagung eine persönliche Härte
  bedeuten würde)
16.

Teilnahme an Familienfeiern (Eltern, nächste Verwandte) für den Tag der Feier

 

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